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Quelle: Der Kommentar Streinz, Lebensmittelhandbuch, 2010 schreibt dazu:
- Der Begriff Mindesthaltbarkeit sagt nicht, dass die Lebensmittel nach dem angegebenen Datum wertgemindert oder nicht zum Verzehr geeignet sind. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist kein Verfalldatum.
- Wenn das MHD nicht überschritten ist, kann der Verbraucher sicher sein, dass das feilgebotene Lebensmittel noch alle seine ursprünglichen Merkmale hat (EuGH, 13. 3. 2003, LRE 45, 250 „Zwettler Festbock“).
- Andererseits wird die Ware mit abgelaufenem MHD zu einer Ware zweiter Wahl, auch wenn sie noch verkehrsfähig ist. Es ist daher wettbewerbsrechtlich irreführend, wenn in einem nicht besonders gekennzeichneten Regal Lebensmittel mit abgelaufenem Datum angeboten werden. Kein Kaufmann, der redlich erscheinen möchte, wird Waren zweiter Wahl so anbieten, dass der Kunde es nicht merkt oder es jedenfalls leicht übersehen kann. Der Kunde hat die Möglichkeit, das MHD festzustellen, muss es aber nicht tun, weil er erwarten kann, dass ihm frische Ware angeboten wird (OLG Hamburg, 1. 2. 2001, LRE 40, 335 = ZLR 2001, 607).
- Unabhängig davon, dass Lebensmittel nach Ablauf des MHD noch verkauft werden dürfen (wenn sie einwandfrei sind), ist gefrorenes Rindfleisch allein wegen MHD-Überschreitung steuerrechtlich „nicht von handelsüblicher Qualität“ (BFH, 22. 6. 2004, BFHE 206, 481).
- Aus der Sicht des Lebensmittelrechts muss eine Wertminderung konkret nachgewiesen werden.
- Der Ablauf des MHD stellt weder ein absolutes Verkehrsverbot für die Ware dar noch eine strikte Warnung vor dem Verzehr (Nds. OVG, 27. 11. 2007, ZLR 2008, 249 „Hähnchenschnitzel“).
- Ungenaue Mindesthaltbarkeitsdaten sind nicht zulässig, z.B. „haltbar bis ca….“.
weitere Infos können Sie unter
http://www.gesetze-im-internet.de/lmkv/__7.html
finden.
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